3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 keinen Widerrufs- und Erlöschensgrund nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG erfüllt haben. 3.4. Da weder Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 noch solche nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe vorne Erw. 3.2 bzw. 3.3), sind Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Nachdem auch sonst keine Erlöschensgründe vorliegen (siehe vorne Erw. 3.1), steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG jeweils Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie deren Verlängerung zwecks Verbleibs bei ihrer Schweizer Tochter, der Beschwerdeführerin 3, haben.