Wie aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt (Erw. 2.3.2 und 3.2), leben die Beschwerdeführer 1 und 2 seit ihrer Einreise in die Schweiz auf Kosten der Beschwerdeführerin 3, die ihnen Kost und Logis gewährt, und haben seither keine staatlichen Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen müssen – weder direkt selbst noch indirekt via die Beschwerdeführerin 3 oder deren Ehemann.