3.3.4. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Am Erwerb von Bildung nimmt eine Person teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE).