28, 29 unten) und war im Anschluss an seinen Herzinfarkt wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) mit latenter Suizidalität bis zum 22. Februar 2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung (act. 58). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das MIKA und die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 und 2 bis zur gegenteiligen instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. April 2021 als rechtswidrig qualifiziert haben (act. 73, 79, 86 ff.). Unter anderem hatte dies offenbar zur Folge, dass der Kantonsanteil an den Spitalkosten des Beschwerdeführers 1 durch die zuständigen Behörden verweigert wurde (act. 70, 79, 83; siehe zum Ganzen vorne lit. C).