Inwieweit die Beschwerdeführer 1 und 2 über entsprechende Kenntnisse des Deutschen oder einer anderen Landessprache verfügen, geht aus den Akten nicht hervor. Wie es sich mit den Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer konkret verhält, braucht indes – zum jetzigen Zeitpunkt – nicht weiter geklärt zu werden. Dies zumal ihnen allfällige mangelnde Sprach- - 23 - kompetenzen bei angemessener Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE im heutigen Zeitpunkt nicht als Integrationsdefizit im Sinne von (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.) Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG vorgeworfen werden könnten: