Soll gestützt auf Art. 42 AIG ein Familienmitglied in die Schweiz nachgezogen werden, welches sich noch im Ausland aufhält und bei Bewilligung des Nachzugsgesuchs erstmals in die Schweiz einreisen würde, erscheint fraglich, inwieweit der entsprechende Nachzugsanspruch effektiv unter den Vorbehalt der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG gestellt werden kann. Schliesslich beziehen sich diese ausdrücklich auf die Beurteilung der Integration – also darauf, wie sich die betroffene Person in der Schweiz verhalten hat. Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden.