Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) die Sprachkompetenzen; und d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. - 22 - Hinsichtlich der Kriterien gemäss lit. c und d ist einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen, soweit diese dazu führen, dass die Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können (Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE).