Nachdem keine Anhaltpunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihr eigenes Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG erfüllt haben. Sollte dies der Fall sein, wäre ihr grundsätzlich bestehender Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erloschen. 3.2. 3.2.1. Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Wider- rufs- und Erlöschensgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt haben könnten, liegen nicht vor.