2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2, bei denen es sich um die Eltern der Schweizer Beschwerdeführerin 3 handelt, im Gesuchszeitpunkt über dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen eines Staates verfügten, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Weiter wurde ihnen im Gesuchszeitpunkt durch die Beschwerdeführerin 3 Unterhalt gewährt, während sie selbst nicht in der Lage waren und auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien nicht in der Lage gewesen wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.