Damit ist Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG erfüllt. Dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche davon ausgegangen ist, die im Gesuchszeitpunkt erfolgte Unter- - 19 - haltsgewährung in der Schweiz sei unbeachtlich, da sich die Beschwerdeführer 1 und 2 noch nicht seit Längerem rechtmässig in der Schweiz aufhielten (act. 4; dazu vorne Erw. 2.3.1.5).