29, 180) aufgebraucht war. Demnach waren die Beschwerdeführer 1 und 2 im Gesuchszeitpunkt mittellos, womit auf der Hand liegt, dass sie auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien nicht in der Lage gewesen wären, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken (vgl. act. 4, wo auch die Vorinstanz offenbar davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 bedürftig waren, als sie noch in Italien lebten). Nach dem Gesagten bestand im Gesuchszeitpunkt aufseiten der Beschwerdeführer 1 und 2 ein Unterhaltsbedarf im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 AIG.