Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren im Gesuchszeitpunkt 70 respektive 65 Jahre alt und beide nicht erwerbstätig. Soweit aus den Akten ersichtlich und wie bereits das MIKA festgehalten hat, verfügten sie auch sonst über keine eigenen Einkünfte, etwa aus Renten, und über kein eigenes Vermögen (MI-act. 134). In Anbetracht der gesamten Umstände ist insbesondere auch glaubhaft, dass der Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses in Sri Lanka, wie behauptet (MI-act. 174), bald nach der Übersiedlung zu ihrem Sohn nach Italien im Jahr 2011 (MI-act. 29, 180) aufgebraucht war.