Mit Blick auf einen allfälligen Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführer 1 und 2 ist daher nicht etwa zu prüfen, ob sie im Gesuchzeitpunkt in der Lage waren, in der Schweiz selbst für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie im Gesuchszeitpunkt in der Lage gewesen wären, in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat Italien selbst für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen (siehe vorne Erw. 2.3.1.4).