42 Abs. 2 AIG den Nachzug der dort genannten Familienmitglieder deshalb auf Fälle, in denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der nachzuziehenden und der nachziehenden Person besteht, weil ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewissen Grad auf eine tatsächliche familiäre Beziehung schliessen lässt (vorne Erw. 2.3.1.2). Nimmt nun ein Schweizer ein bedürftiges ausländisches Familienmitglied bei sich in der Schweiz auf und unterstützt es durch Gewährung von Kost und Logis, spricht dies deutlicher für eine tatsächliche familiäre Beziehung, als wenn er dem bedürftigen Angehörigen zunächst bloss Geld ins Ausland überweisen würde.