nur noch dann möglich wäre, wenn ein Schweizer oder eine Schweizerin ein bedürftiges ausländisches Familienmitglied zunächst durch Geldzahlungen unterstützt hat, während dieses noch im Ausland lebte (oder wenn das Familienmitglied ausnahmsweise bereits seit Langem rechtmässig in der Schweiz lebt). Fälle hingegen, in denen ein Schweizer ein bedürftiges Familienmitglied durch Gewährung von Kost und Logis bei sich in der Schweiz unterstützt, anstatt diesem zunächst Geldmittel ins Ausland zu schicken, würden gänzlich vom Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 AIG ausgeschlossen. Dies liesse sich – vorbehaltlich eines allfälligen illegalen - 17 -