Bei näherer Betrachtung kann jenen Ausführungen des Bundesgerichts indes nicht gefolgt werden. Ein entsprechendes Vorgehen hätte nämlich zur Folge, dass ein Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nur noch dann möglich wäre, wenn ein Schweizer oder eine Schweizerin ein bedürftiges ausländisches Familienmitglied zunächst durch Geldzahlungen unterstützt hat, während dieses noch im Ausland lebte (oder wenn das Familienmitglied ausnahmsweise bereits seit Langem rechtmässig in der Schweiz lebt).