3.6 Was den Zeitpunkt betrifft, in dem der Unterhalt gewährt werden muss, hat die Rechtsprechung differenziert: Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält (BGE 135 II 369 E. 3.2 S. 373 f.), oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.3 und 3.4.4; zit. Urteile EuGH Jia, Rdnr. 37; Reyes, Rn. 22 und 30). [...]