Unter solchen Umständen sei bezüglich des Unterhaltsbedarfs der nachzuziehenden sowie der Unterhaltsgewährung durch die nachziehende Person auf die Situation "bisher im Heimatland" abzustellen. Entscheidend sei mithin, ob die nachzuziehende Person während ihres Aufenthalts im vorherigen Aufenthaltsstaat bedürftig gewesen sei und ob ihr die nachziehende Person dannzumal Unterhalt gewährt habe (act. 4). Die Vorinstanz stützt ihre dargelegte Auffassung – insoweit korrekt – auf folgende Formulierung des Bundesgerichts in dessen Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018, Erw. 3.6: