enthaltsbewilligung verfügte) nicht selbst für ihre Grundbedürfnisse aufkommen könnte. Mit anderen Worten: Eine gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nachzuziehende Person, die sich bereits in der Schweiz befindet, muss im Gesuchszeitpunkt auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat unterhaltsbedürftig sein. Es sei denn, sie lebt schon lange rechtmässig in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016, Erw. 3.4.3; so auch Urteil des EuGH, C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007, Rz. 37; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 14 zu Art. 42 AIG).