42 Abs. 2 AIG zu umgehen. Im Regelfall hingegen vermag ein allfälliger Unterhaltsbedarf der nachzuziehenden Person in der Schweiz noch kein unter Art. 42 Abs. 2 AIG zu berücksichtigendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum nachziehenden Schweizer zu begründen. Ein solches kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn die nachzuziehende Person im Gesuchszeitpunkt auch in ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat (wo sie über eine dauerhafte Auf- - 16 -