fertigen (siehe vorne Erw. 2.3.1.2). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass hinsichtlich des auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützten Familiennachzugs einer bereits in der Schweiz befindlichen Person nur dann vollumfänglich auf die Verhältnisse in der Schweiz abzustellen ist, wenn der oder die Betroffene bei Einreichung des Nachzugsgesuchs schon seit mehreren Jahren rechtmässig in der Schweiz lebt (zu dieser Sonderkonstellation BGE 135 II 369, Erw. 3.2). Unter solchen Umständen ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Übersiedlung in die Schweiz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs dazu diente, die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG zu umgehen.