Person bereits vor Einreichung des Nachzugsgesuchs illegal, besuchsweise oder im Rahmen eines anderen zweckgebundenen Kurzaufenthalts in die Schweiz einreist, wo im Gegensatz zu ihrem vorherigen Aufenthaltsstaat ihre eigenen Mittel nicht mehr zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse genügen. In einer solchen Konstellation führt erst der (durch die vorzeitige Übersiedlung vorweggenommene) Nachzug in die Schweiz zu einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der nachzuziehenden und der nachziehenden Person. Damit entspricht der Familiennachzug nicht dem Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 AIG, wonach – gerade umgekehrt – ein Abhängigkeitsverhältnis vorbestehen muss, um einen Nachzug zu recht-