bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits in der Schweiz befindet. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (Erw. 2.3.1.1) käme es allein auf die im Gesuchszeitpunkt vorliegenden Verhältnisse in der Schweiz an. Mithin müsste für den Gesuchszeitpunkt eruiert werden, ob die nachzuziehende Person in der Lage ist bzw. war, für ihre Grundbedürfnisse in der Schweiz aufzukommen, und, falls nein, ob der bestehende Unterhaltsbedarf durch die nachziehende Person gedeckt wird bzw. wurde.