Ist dies nicht der Fall, sondern muss davon ausgegangen werden, dass die seit Kurzem bestehende finanzielle Abhängigkeit bloss eingerichtet wurde, um den angestrebten Familiennachzug zu ermöglichen, ist damit die Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung – mit Blick auf deren soeben dargelegten Zweck (Erw. 2.3.1.2) – nicht erfüllt und ein Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG zu verneinen. 2.3.1.4. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist sodann klarzustellen, wie es sich auf die Prüfung der Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG auswirkt, wenn sich die nachzuziehende Person - 15 -