42 Abs. 2 AIG selbst noch aus einer anderen Gesetzesbestimmung ableiten und findet auch keine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Zweijahreserfordernis gemäss Amtsweisung stellt daher – in dieser Absolutheit – eine unzulässige Einschränkung des in Art. 42 Abs. 2 AIG verbürgten Nachzugsanspruchs der Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern dar.