So verwies denn auch bereits die bundesrätliche Botschaft zum heutigen Art. 42 AIG bezüglich einer Verweigerung des Familiennachzugs zu Schweizern mangels genügender finanzieller Mittel auf den gesetzlichen Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit – und nicht etwa auf die Nachzugsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG (Botschaft AuG, BBl 3709 ff., 3792).