2.3.1.2. In der Amtsweisung 216_1 des Leiters des MIKA betreffend Familiennachzug von gemäss Freizügigkeitsabkommen berechtigten Personen, denen Unterhalt gewährt wird, vom 25. März 2022 (Amtsweisung 216_1), welche sich ausdrücklich auch auf den Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG bezieht, wird darüber hinaus festgehalten, dass eine Unterhaltsgewährung im Sinne von (Art. 3 Anhang I FZA und) Art. 42 Abs. 2 AIG nur dann zu bejahen sei, wenn die nachziehende Person finanziell in der Lage sei, den Lebensunterhalt der nachzuziehenden Person in der Schweiz nach den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu bestreiten.