Was die konkreten Anforderungen an die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG betrifft, bringt das Bundesgericht seine Praxis zum diesbezüglich quasi gleichlautenden Art. 3 Anhang I FZA analog zur Anwendung. Jene Praxis wiederum stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH betreffend das quasi gleichlautende EU-Recht. (Siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021 [betr. Art. 42 Abs. 2 AIG], Erw. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 [betr. Art. 3 Anhang I FZA]. Dort verweist das Gericht in Erw. 4 unter anderem auf die Urteile des EuGH C-1/05 in Sachen Jia vom 9. Januar 2007 und C-423/12 in Sachen Reyes vom 16. Januar