Die Nachzugsvoraussetzung ist regelhaft bereits dann als erfüllt zu betrachten, wenn im Gesuchszeitpunkt eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines entsprechenden Staates vorliegt, die nicht bloss für wenige Monate ausgestellt wurde und die grundsätzlich verlängert werden kann. Dies im Sinne einer möglichst verfassungs- und konventionskonformen Auslegung, welche den Gesetzeszweck verwirklicht, dabei jedoch die aus den bundesgesetzlichen Vorgaben resultierende Inländerdiskriminierung von Schweizern gegenüber EU-Bürgern so gering wie möglich hält. (Vgl. zum Ganzen auch die [nochmals weniger restriktive] Auslegung der Nachzugsvoraussetzung durch MARC SPESCHA, in: