Mithin ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit so auszulegen, dass ein Nachzugsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG ausser Betracht fällt, wenn sich die nachzuziehende Person vor Einreichung des Nachzugsgesuchs in die Schweiz lediglich illegal, besuchsweise oder im Rahmen eines anderen zweckgebundenen Kurzaufenthalts in einem Staat aufhält, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. So wird verhindert, dass Familienangehörige von Schweizern, die in einem Drittstaat leben und sich deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG sollen berufen können, durch rechtswidrige oder kurzzeitige Verlegung ihres Aufenthalts gleichwohl zu einem