An diesem Zweck hat sich auch die Auslegung der Teilvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung zu orientieren. Mithin ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit so auszulegen, dass ein Nachzugsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG ausser Betracht fällt, wenn sich die nachzuziehende Person vor Einreichung des Nachzugsgesuchs in die Schweiz lediglich illegal, besuchsweise oder im Rahmen eines anderen zweckgebundenen Kurzaufenthalts in einem Staat aufhält, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht.