Der Zweck der Nachzugsvoraussetzung besteht demzufolge darin, die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 AIG auszuschliessen, "wenn es sich um den Nachzug eines Familienmitglieds direkt aus einem Drittstaat handelt" (Amtl. Bull. S 2005, S. 304, Votum Trix Heberlein; in diesem Sinne auch Amtl. Bull. N 2005, S. 1235, Votum Philipp Müller; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D_22/2016, Erw. 2.1, wonach für Familienangehörige in aufsteigender Linie von Schweizern der Nachzug "aus Drittstaaten" nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG gestützt werden kann). - 10 -