Das Bundesgericht hielt in der Folge fest, Art. 3 Anhang I FZA sei im gleichen Sinne auszulegen und regle mithin lediglich die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union (BGE 130 II 10, Erw. 3.6.4). An dieser bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA orientierte sich der Gesetzgeber, als er den Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG unter die Voraussetzung stellte, dass die nachzuziehende Person über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verfügt (vgl. vorne Erw. 2.2.1.1).