2.2.1.3. Der EuGH führte in seiner früheren Praxis zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 das zusätzliche Erfordernis des rechtmässigen Voraufenthalts in einem EU-Staat darauf zurück, dass die Verordnung lediglich die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union regle, nicht aber den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Gemeinschaftsgebiet (Urteil des EuGH C-109/01 in Sachen Akrich vom 23. September 2003, Rz. 49). Das Bundesgericht hielt in der Folge fest, Art. 3