42 Abs. 2 AIG deshalb so auszulegen, dass die damit einhergehende Inländerdiskriminierung so gering wie möglich ausfällt. Das heisst, die in Art. 42 Abs. 2 AIG festgelegte Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ist so auszulegen, dass sie den Familiennachzug zu Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG gegenüber demjenigen zu EU-Bürgern in der Schweiz gemäss Art. 3 Anhang I FZA möglichst wenig einschränkt. Dies im Rahmen dessen, was der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der Nachzugsvoraussetzung zulassen.