2.2.1.2. Nach dem Gesagten führt die Auslegung der in Art. 42 Abs. 2 AIG statuierten Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, weder unter grammatikalischen und systematischen noch unter historischen Gesichtspunkten zu einem klaren Ergebnis. Die Nachzugsvoraussetzung ist daher -9- nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser ergibt sich nach dem Gesagten primär aus der früheren Praxis des EuGH zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sowie der daran angelehnten früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Anhang I FZA.