Für den Nachzug von Familienmitgliedern gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG zu Schweizern hingegen gilt die in jener Bestimmung gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem Staat, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, weiterhin. Die damit einhergehende Inländerdiskriminierung von Schweizern gegenüber EU-Bürgern ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen und es ist Aufgabe der Legislative, sie zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2.1 f. mit Hinweisen).