Mit dem genannten Urteil hatte das Bundesgericht in Anlehnung an die damalige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Verordnung [EWG] Nr. 1612/68) festgehalten, der Nachzug eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds zu einem EU-Bürger in die Schweiz gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA setze – über den Vertragstext hinaus – voraus, dass sich das betreffende Familienmitglied bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat des FZA aufhält (BGE 130 II 1, Erw. 3.6, siehe auch Regeste;