Eine eigentliche Konkretisierung der Nachzugsvoraussetzung findet sich auch in den Materialien nicht. Den Materialien lässt sich jedoch entnehmen, dass mit Art. 42 Abs. 2 den Familienangehörigen von Schweizern dieselben Nachzugsrechte gewährt werden sollten, wie sie den Familienangehörigen von EU-Bürgern gemäss der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der -8-