2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Zu der in Art. 42 Abs. 2 AIG statuierten Nachzugsvoraussetzung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang nicht konkretisierend geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2020 vom 27. Juli 2021, Erw. 4.4, wo die Frage ausdrücklich offengelassen wird; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2022], deren Ziff. 6.2.2 ebenfalls keine näheren Angaben enthält).