2.1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern der Schweizer Beschwerdeführerin 3. Sie haben daher nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG jeweils einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3, sofern sie im Gesuchzeitpunkt über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines Staates verfügten, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, und die Beschwerdeführerin 3 ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits Unterhalt gewährte.