Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG müssen grundsätzlich in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem das Familiennachzugsgesuch eingereicht wird. Dies ergibt sich aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Betroffenen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2020.408 vom 28. Mai 2021, Erw. II/2.3.1.2; vgl. zum Ganzen auch hinten Erw. 2.3.1.4 f.).