Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a), sowie die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b). Der Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG ist nicht an Fristen gebunden (Art. 47 Abs. 2 AIG).