2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AIG gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender -7-