gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Schliesslich lägen auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG vor, aufgrund derer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 zu beantragen wäre. Das MIKA habe daher zu Recht das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführer 1 und 2 abgelehnt, diese aus der Schweiz weggewiesen und auf die Beantragung ihrer vorläufigen Aufnahme verzichtet.