Zudem habe ihnen die Beschwerdeführerin 3 im massgeblichen Zeitpunkt, nämlich während ihres Aufenthalts in Italien, keinen Unterhalt gewährt. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs als Rentner gemäss Art. 28 AIG erfüllt. Es fehle den Beschwerdeführern 1 und 2 an den notwendigen finanziellen Mitteln wie auch an besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Weiter sei nach den gesamten Umständen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu verneinen, womit auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG ausser Betracht falle.