II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin 3, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG nicht erfüllt seien. So hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 bei Einreichung ihres Gesuchs am 22. Oktober 2019 bereits nicht mehr über dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen eines Staates verfügt, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen bestehe. Zudem habe ihnen die Beschwerdeführerin 3 im massgeblichen Zeitpunkt, nämlich während ihres Aufenthalts in Italien, keinen Unterhalt gewährt.