Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Beschwerde, den Beschwerdeführern 1 und 2 seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen (Anträge 2–4). Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Die Anträge sind daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1 und 2 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.