Auf Antrag der Beschwerdeführer vom 10. März 2022 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. April 2022 bestätigt, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen (act. 82 f., 86 ff.). Dies aufgrund der entsprechenden Zusicherung des MIKA vom 11. Dezember 2019 (MI-act. 98; siehe vorne lit. A) und entgegen dessen mittlerweile vertretener Auffassung (act. 73, 79). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 18. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: