Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 37 ff.). Nach Eingang des -4- Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 49, 53). Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. und 30. Juni 2021 äusserten sich die Beschwerdeführer jeweils zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und reichten dazu Unterlagen ein (act. 56 ff., 63 ff.).